Die Wirtschaftshilfen und Gesetzesänderungen in Sachen Corona überschlagen sich gerade zu. Um Ihnen einen möglichst vollständigen Überblick zu geben, erscheinen hier die Corona-News, bereitgestellt von Steuerberater Michael Mertens und seinem Team.
26. November 2020
Wir haben die wichtigsten Punkte zur Antragstellung zusammengefasst.
Wir gehen wir hier gemeinsam vor?
A N T R A G S V O R A U S S E T Z U N G
Bitte teilen Sie Ihrem Steuerberater mit, ob die Antragsvoraussetzung von Ihrem Unternehmen vorliegen.
A N T R Ä G E F Ü R U N T E R N E H M E N M I T M I T A R B E I T E R N
- durch den Steuerberater -
Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, wann dieser mit der Antragstellung beginnt und wie die Honorare gestaltet sind.
A N T R Ä G E F Ü R S O L O S E L B S T S T Ä N D I G E
- eigenständig zu beantragen -
Soloselbstständige können bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten den Antrag auf Novemberhilfe selbst stellen.
Vorgehensweise:
A C H T U N G
Auf die Novemberhilfe wird folgendes angerechnet, damit eine Doppelberücksichtigung vermieden wird:
Bei den letzten drei Punkten benötigt Ihr Steuerberater die Infos von Ihnen, ob und in wie fern Sie davon betroffen sind!
Wir halten Sie weiterhin mit aktuellen News auf dem Laufenden und versorgen Sie mit wichtigen Informationen zur Lage.
13. November 2020
Der Teil-Lockdown hat leider bisher noch nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt.
Prof. Lothar Wieler sagte zu den Infektionszahlen: „Die Kurve geht etwas weniger steil nach oben, sie flacht sich ab. Aber sie sinkt nicht". So teilte er weiter mit, dass "wir noch ein paar Monate die Pobacken zusammenkneifen müssen".
Doch zum bevorstehenden Wochenende gibt es auch in Sachen Novemberhilfe heute Abend endlich weitere Neuigkeiten. Diese möchten wir Ihnen im Nachfolgenden näher bringen:
Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Die Abschlagszahlungen sollen direkt von Ihnen eigenständig beantragt werden können.
Die regulären Auszahlungen werden so dann voraussichtlich wieder über uns als Steuerberater abzuwickeln sein.
Neben den direkt und indirekt Betroffenen (siehe Newsletter von vergangener Woche) gilt:
Wir können festhalten, dass somit voraussichtlich Ende November / Anfang Dezember erste Abschlagszahlungen, wenn auch nur in Höhe von bis zu 10.000,-Euro möglich sind.
Die vollständige und reguläre Auszahlungen der Novemberhilfen (75 % des Novemberumsatzes 2019) erfolgt so dann zu einem späteren Zeitpunkt. Wann dies der Fall ist, wurde heute leider noch nicht mitgeteilt.
Sobald das Verfahren zu den Abschlagszahlungen online geht, melden wir dies umgehend.
05. November 2020
Wir hatten bereits dargestellt, wie die Ideen zur Ausgestaltung der Novemberhilfen aussehen sollen.Jetzt wurde die offizielle Pressemitteilung veröffentlicht. Die von uns gestern avisierten Regelungen werden entsprechend umgesetzt.
Die Pressemitteilungen finden Sie hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/2020-11-05-PM-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november.html
Das Antragsverfahren für die Novemberhilfe soll in den kommenden Wochen starten. Ein genaues Startdatum steht aber noch nicht fest.
Darüber hinaus sind auch die sog. FAQ's veröffentlicht worden:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html
In den FAQs ist das Beispiel zwecks eines möglichen To-GO Geschäftes hervorzuheben:
Beispiel:
Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Somit sind nun die ersten Details zur Novemberhilfe veröffentlicht. Sobald wir wieder Neuigkeiten haben, finden Sie diese an dieser Stelle.
05. November 2020
In der vergangenen Woche hatte die Regierung mitgeteilt, dass es im Rahmen des Teil-Lockdowns neben der Überbrückungshilfe II weitere Unterstützungsmaßnahmen (die sog. Wirtschaftshilfe / Novemberhilfe) geben soll. Die Ausgestaltung ist aktuell noch in der finalen Abstimmung und soll voraussichtlich Ende der Woche verabschiedet werden.
Bisher steht noch nichts 100%ig fest - erste Details sind dabei nun durchgesickert:
Antragsberechtige
Förderfähige Maßnahme
Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Förderhöchstgrenze / Beihilferahmen
Die Förderhöchstgrenze bildet der beihilferechtliche Rahmen:
Novemberhilfe: Beihilfen bis 1 Mio. Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO) - Novemberhilfe plus: Beihilfen über 1 Mio. Euro nach Notifizierung bei der EU-Kommission (Notifizierung voraussichtlich nach Art. 107 Abs. 2 b AEUV).
Anrechnung erhaltener Leistungen
Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
Anrechnung / Lieferdienste
Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet (damit es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes gibt).
Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet.
Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Verbundene Unternehmen
Antragsberechtigung, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
Laufzeit
Dauer der Schließungen im November 2020
Antragstellung
Elektronische Antragstellung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die ÜberbrückungshilfePlattform. Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Eurounter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Programmvolumen
Voraussichtlich ca. 10 Mrd. Euro
Dies sind die Informationen, die im Bundestag diskutiert und entsprechend als Entwurf für die Ausgestaltung zusammengefasst worden sind.
Wichtig: Es handelt sich noch nicht um die finale und rechtlich gültige Ausgestaltung. Diese Informationen dienen nur zur Kenntnisnahme zwecks aktuellem Status.
Sobald wir wieder Neuigkeiten haben, finden Sie diese an dieser Stelle.
31. Oktober 2020
Kurzarbeitergeld - Verlängerung / Vereinbarung mit Mitarbeitern erneuern
Bevor Unternehmer eine Verlängerung der bewilligten Bezugsdauer beantragen, sollte genau überprüft werden, ob die jeweiligen Voraussetzungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach wie vor vorliegen. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, ob die mit den Mitarbeitern abgeschlossene Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit noch gültig ist. Wurde beispielsweise eine Befristung der Kurzarbeit vereinbart und ist dieser Zeitraum mittlerweile abgelaufen, muss einvernehmlich eine Verlängerung der Vereinbarung herbeigeführt werden.
Kurzarbeitergeld - Neue Anzeige
Die Einbußen und Einschränkungen der letzten Monate sind noch nicht ganz ausgestanden und schon kommt ab dem 02.11. der neu Schlag. Aufgrund des Teil-Lockdowns müssen Sie Ihre Mitarbeiter gegebenenfalls erneut in Kurzarbeit schicken.
Die Regelung zum Kurzarbeitergeld besagt, dass erneut eine Anzeige zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gestellt werden muss, wenn länger als drei Monate kein Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen worden ist.
Somit Achtung:
Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten oder länger muss die Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden.
Neu angezeigt werden muss die Kurzarbeit auch, wenn die 12-monatige Bezugsdauer in der Zeit von Januar bis März 2020 abgelaufen ist und die Kurzarbeit danach fortgesetzt wird.
Dies gilt auch, sofern der bewilligte Bezugszeitraum verlängert werden muss. Das Kurzarbeitergeld kann erst ab dem Monat weiter gewährt werden, in dem die neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingeht.
Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld#1478910157024
Bitte nehmen Sie daher eine neue Anzeige zum Kurzarbeitergeld vor. Folgen Sie dazu dem Nachfolgenden Link und füllen Sie die Anzeige aus und übersenden diese an die Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Die Übersendung ist auch online möglich:
https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen
Bitte kümmern Sie sich so schnell es geht darum (am besten in der ersten Novemberwoche), so dass auch für den November und die folge Monate Kurzarbeitergeld unproblematisch in Anspruch genommen werden kann.
Sofern Sie unschlüssig sind, ob Sie eine neue Anzeige stellen sollen oder nicht, rufen Sie gerne nochmal bei Ihrer zuständigen Lohnsachbearbeiterin an.
Kurzarbeitergeld verlängert bis 31.12.2021
Die Bundesregierung hat sich am 26.08.2020 darauf verständigt, die Bezugsdauer für Kurzarbeit auf maximal 24 Monate zu verlängern –längstens bis zum 31.12.2021. Die verlängerte Bezugsdauer soll für Betriebe gelten, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Gleichzeitig soll das Kurzarbeitergeld auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat erhöht werden. Diese Regeln sollen bis 31. Dezember 2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Kurzarbeit Erstattung Sozialversicherungsbeiträge
Bei Betrieben, die sich in Kurzarbeit befinden, sollen die Sozialversicherungsbeiträge bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden. Vom 1. Juli 2021 bis höchstens 31. Dezember 2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden. Nutzen die Betriebe die Kurzarbeit-Phase für die Weiterbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter, kann die Erstattung auf 100 Prozent erhöht werden.
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gilt nur bezüglich der Mitarbeiter, die sich in Kurzarbeit befinden.
30. Oktober 2020
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz haben die ersten wichtigen Details zu den neuen Corona Soforthilfen aufgrund des Teil-Lockdowns im November veröffentlicht.
Anbei die entsprechenden wichtigen Informationen:
Allgemein
Für bestimmte Branchen beinhaltet die gestrige Entscheidung auch temporäre Schließungen.
Viele der betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sind trotz staatlicher Hilfen noch wirtschaftlich geschwächt in Folge der Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung im Frühjahr. Es sollen daher kurzfristig sehr zielgerichtete Hilfen bereitgestellt werden, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgehen würden.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben und soll aus den bestehenden Mitteln, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind, finanziert werden.
Antragsberechtige Unternehmen
Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden jene unterstützt, deren Betrieb temporär geschlossen wird aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.
Indirekte betroffene Unternehmen
Altmaier und Scholz kündigten ebenfalls Unterstützung für Betriebe an, die zwar nicht schließen müssen, aber trotzdem vom Lockdown massiv betroffen sind. Das könnte etwa eine Wäscherei sein, die für Hotels arbeitet. Sie darf zwar theoretisch arbeiten, wird aber aufgrund der Einschränkungen bei den Kunden betroffen sein. Es werde auch Hilfe geben für Firmen, die „indirekt, aber in vergleichbarer Weise“ betroffen sind, sagte Altmaier. Ob es Hilfe gibt, wird sich nach den Umsatzeinbußen richten. Details werden aber noch verhandelt.
Höhe der Soforthilfe
Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt werden. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen.
Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, sollen die Fixkosten also pauschaliert werden.
Junge Unternehmen
Auch junge Unternehmen solle unterstützt werden. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
Antragsverfahren
Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.
Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Dadurch wird eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat.
Neue KFW Schnellkredite
Gleichzeitig wird interessierten kleinen Unternehmen eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Der KfW-Schnellkredit hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Er soll nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen.
Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Ausblick - Überbrückungshilfe III für 2021
Und schließlich passen wir die bewährten Überbrückungshilfen an die veränderte Situation an. Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen verbessert. Denn es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck.
29. Oktober 2020
Bund und Länder haben erneut einen Teil-Lockdown beschlossen. Er gilt ab Montag, 2. November, bis Monatsende - vorerst. Die einzelnen neuen Regelungen entnehmen Sie bitte den aktuellen Nachrichten.
Wie bereits im Frühjahr wird die Wirtschaft, werden Ihre Mitarbeiter und Sie vor einem Kraftakt stehen. Einige von Ihnen müssen leider am 2. November aufgrund der neuen Reglungen Ihre Unternehmungen schließen oder Aufträge werden zurückgefahren. Umsätze bleiben aus, doch entsprechende Kosten bleiben erhalten.
Genau wie in der Corona-Phase im Frühjahr 2020 wollen und werden wir Ihnen mit all unseren Mitteln zur Seite stehen. Bei Fragen in Bezug auf Ihre wirtschaftliche Situation, zum Thema Kurzarbeit, zu Soforthilfen, zur Liquidität, zur Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit von Darlehen etc. melden Sie sich jederzeit gerne bei uns. Wir werden Sie bei dem vorstehenden Kraftakt unterstützen. Gemeinsam werden wir auch hoffentlich wieder durch diese schwierige Phase gehen und den zutreffenden Weg für Sie einschlagen.
Hinweis zu neuen Hilfsprogrammen und zur Überbrückungshilfe II:
Bundeskanzlerin Angela Merkel auf der Pressekonferenz zu den heutigen Bund-Länder-Beratungen auch wieder ein Hilfsprogramm für betroffene Betriebe angekündigt. Bund und Länder haben sich demzufolge auf Finanzhilfen in Höhe von bis zu zehn Milliarden Euro verständigt.
Die betroffenen Betriebe sind unter anderem Gastronomiebetriebe, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie für einen Monat geschlossen werden. Kleinere Betriebe sollen bis zu 75 Prozent des Umsatzes vom November 2019 erhalten, größere Betriebe bis zu 70 Prozent. Die Fixkosten eines Unternehmens sollten pauschaliert werden, heißt es in Verhandlungskreisen. "Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zehn Milliarden haben", heißt es.
Sobald wir zu diesen Aussagen mehr Informationen haben, werden wir Sie umgehend informieren und unterstützen.
22. Oktober 2020
In Zeiten steigender Fallzahlen und damit einhergehend steigender wirtschaftlicher Sorgen, gibt es für alle Unternehmen, welche stark von der Corona-Pandemie betroffen sind, endlich die lang ersehnten Nachrichten: Die Antragstellung zur sog. Überbrückungshilfe II ist seit heute morgen möglich!
Grundsätzlich gelten ähnliche Voraussetzungen wie bei der Überbrückungshilfe I. Da diese Mittel jedoch zu großen Teilen nicht ausgeschöpft wurden, konnten die Antragshürden weiter modifiziert werden, sodass nun auch viele andere Unternehmen die Chance auf Beantragung erhalten. Konkret bedeutet dies Folgendes:
Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60 % weiter abgesenkt: Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen
Erstattet werden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht wurde:
Zudem wurde die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten auf 20% erhöht.
Eine Beantragung kann dabei wie bei der Überbrückungshilfe I nur über einen Steuerberater o.Ä. erfolgen.
21. September 2020
Die letzten Wochen war es ein wenig "ruhiger" in Sachen "Corona". Jetzt sind die Details zur "Überbrückungshilfe II" veröffentlicht worden.
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet.
So hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier mitgeteilt, dass es gelungen ist, im verlängerten Programm höhere Förderbeträge für kleine und Kleinstunternehmen durchzusetzen. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro wird gestrichen. Höhere Fördersätze gibt es auch für Unternehmen, die weiterhin praktisch vollständig still liegen, wie zum Beispiel die Veranstalter- oder Schaustellerbranche. Gute Nachrichten auch für Unternehmen, die zwar wieder geöffnet sind, aber dauerhaft mit reduzierter Kapazität fahren müssen, wie zum Beispiel Gastronomie oder Einzelhandel. Künftig können bereits Unternehmen, deren Umsatz um 30 % gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, Überbrückungshilfe beantragen.
Dies sind wichtige Neuerungen!
Folgende Änderungen sind am Programm vorgenommen worden:
Weitere Infos zur weiteren Überbrückungshilfe II finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums:
Bitte prüfen Sie die Zugangsvoraussetzungen. Das Antragsverfahren soll im Oktober starten.
30. Juni 2020
Unmittelbar nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 29.06.2020 zahlreichen Steuererleichterungen im "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" zugestimmt.
Das Gesetz wird zum morgigen Mittwoch (01.07.2020) in Kraft treten. Zu den einzelnen Punkte siehe insbesondere auch unsere Newslettern in den vergangenen Wochen.
Die wichtigsten Punkte nochmal kurz zusammen gefasst:
Corona-Überbrückungshilfe
Im Juli 2020 startet das neue Programm "Überbrückungshilfe" der Bundesregierung. Es ist als Nachfolgeprogramm der Soforthilfe konzipiert.
Die Überbrückungshilfe soll branchenübergreifend kleinen und mittleren Unternehmen gewährt werden, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit wird angenommen, wenn Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sind. Die Überbrückungshilfe soll den Besonderheiten stark betroffener Branchen Rechnung tragen. Diese sind neben anderen: Unternehmen der Veranstaltungslogistik, des Caterings und der Veranstaltung von Messen, Reisebüros und Reisebusunternehmen, das Hotel- und Gaststättengewerbe, Kneipen, Clubs und Bars sowie Schausteller.
Die Überbrückungshilfe soll ein monatlicher Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August sein. Entscheidend ist dabei der Umsatzrückgang im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat in unterschiedlichen Staffelungen.
Die Anträge sollen voraussichtlich ab dem 8. Juli 2020 online sein. Sobald der Termin steht werden wir Sie umgehend nochmals informieren.
Die Anträge müssen dabei über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Sofern Sie einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 vorzuweisen haben, können Sie in der kommenden Woche, sobald die Anträge online sind, die Überbrückungshilfen entsprechend beantragen.
05. Juni 2020
Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen. Ziel der Maßnahmen ist insbesondere die Stärkung der Konjunktur und der Wirtschaftskraft in Deutschland. Als zentrales Element zur Erreichung dieses Ziels hat die Regierungskoalition beschlossen, dass „[z]ur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland […] befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt [wird]“. Ungeachtet der Frage, ob diese befristete Maßnahme die gewünschte Wirkung zeigen kann, führt die Absenkung der Mehrwertsteuersätze für Unternehmen zu einem umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf, insbesondere sind Systeme und Prozesse anzupassen, Verträge zu ändern und die Buchhaltung ist umzustellen. Zugleich ist im Auge zu behalten, dass die Änderungen in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind. Insbesondere folgende Bereiche sind durch die Steuersatzänderungen betroffen und bedürfen einer kurzfristigen Anpassung:
04. Juni 2020
Die Bundesregierung hat das große Konjunkturpaket zur Bekämpfung der Folgen durch Corona bekanntgegeben.
In der "Presse" bzw. in den Nachrichten war insbesondere von der Senkung der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % ab dem 01.07.2020 zu lesen. Doch es wurden noch viele weitere wichtige Themen beschlossen. Nachfolgend stellen wir Ihnen die einzelnen Themen / Maßnahmen im Detail vor:
Das Konjunkturpaket leitet, so titelt die Süddeutsche Zeitung, auch eine Zeitwende ein. So sind die Maßnahmen auf die Zukunft gerichtet und fokussieren neben den wirtschaftlichen Aspekten insbesondere auch den "Klimaschutz".
Deutschland wird kurzfristig in einem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket
Damit Deutschland gestärkt aus der Krise hervorgeht und langfristig erfolgreich ist, wird Deutschland in einem Zukunftspaket
Das Konjunkturpaket umfasst dabei viele Themen aus den Bereichen Steuern, Klima, Digitalisierung und Sozial.
Aus unserer Sicht, ist dieses Programm ein äußerst umfangreiches Programm, welches in vielen Bereichen Chancen darstellt und ein Wachstum einleiten wird.
Zu den wichtigsten Themen wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Themen gehören insbesondere die nachfolgenden Punkte.
Senkung der Umsatzsteuer
Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt.
Die Senkung gilt dabei erstmalig für Lieferungen / Leistungen die ab dem 01.07. erbracht werden. Unsere Erachtens nach gilt die Regelung nicht für Leistungen / Lieferung z.B. aus dem Mai/Juni, die im Juli abgerechnet werden (Rechnungsdatum). Entscheidend für die Senkung ist somit das Leistungsdatum ab dem 01.07.2020.
Überbrückungshilfen für Unternehmen
Besonders belastete Branchen und Betriebe bekommen eine zusätzliche Unterstützung in Milliardenhöhe. Geplant sind "Überbrückungshilfen" im Umfang von maximal 25 Milliarden Euro. Ziel ist es, eine Pleitewelle bei kleinen und mittelständischen Unternehmen zu verhindern, deren Umsätze weggebrochen sind.
Die Überbrückungshilfe soll für die Monate Juni bis August gewährt werden. Sie soll für Branchen wie das Hotel- und Gaststättengewerbe, Clubs und Bars, Reisebüros, Schausteller, aber auch Profisportvereine der unteren Ligen gelten. Erstattet werden sollen fixe Betriebskosten bis zu einem Betrag von 150.000 Euro für drei Monate.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Achtung. Damit die Überbrückungshilfen in Anspruch genommen werden können, ist vorgesehen, dass wir als Steuerberater die geltend gemachten Umsatzrückgänge und die fixen Betriebskosten in geeigneter Weise prüfen und bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Sobald hier das Verfahren für die Überbrückungshilfen online ist, werden wir Ihnen neue Informationen zu kommen lassen und wir erarbeiten so dann entsprechend gemeinsam die Anträge, da ohne unsere Bestätigung die Inanpsruchnahme der Überbrückungshilfen nicht möglich ist. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020
Körperschaftsteuer-Modernisierung u.a. für Personengesellschaften
Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftssteuerrecht modernisiert: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
Sozialabgaben
Infolge der Corona-Krise steigen die Ausgaben in allen Sozialversicherungen. Um eine Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, plant die Koalition eine "Sozialgarantie 2021". Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bei maximal 40 Prozent stabilisiert werden, durch milliardenschwere Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Die Kosten der "Sozialgarantie 2021" werden für 2020 mit 5,3 Milliarden Euro beziffert - für 2021 sind sie laut Koalition noch nicht absehbar. Die Maßnahme soll die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer schützen und Arbeitgebern Verlässlichkeit bringen.
Somit verbleibt es bei Arbeitgebernebenkosten beim Lohn von ca. 20 %.
Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats. Dies gibt Unternehmen einen Liquiditätseffekt von ca. 5 Mrd. Euro und ermöglicht den Unternehmen in Deutschland ein „level playing field“ gegenüber vielen europäischen Nachbarn.
Der steuerliche Verlustrücktrag wird - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Das schafft schon heute die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.
Degressive Abschreibung
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
Demnach können Wirtschaftsgüter zukünftig über eine kürzere Nutzungsdauer abgeschrieben werden, wobei gerade in den ersten 2 Jahren erhöhte Abschreibungsbeträge (gewinnmindernd) in Anspruch genommen werden können.
Kinderbonus
Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Auf Grund des höheren Betreuungsaufwand gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird befristet auf 2 Jahre der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt.
Autofahrer und Autobranche
Die Große Koalition entschied sich gegen eine Kaufprämie für abgasarme Benziner und Dieselautos - Pläne dafür waren heftig umstritten. Die SPD-Spitze war dagegen. Die Nachfrage nach Benzinern und Dieselautos solle mit der niedrigeren Mehrwertsteuer angekurbelt werden, wie Söder deutlich machte. Die Spitzen von Union und SPD beschlossen allerdings deutlich höhere Prämien für Elektroautos.
Die Förderung des Bundes für die bestehende "Umweltprämie" soll befristet bis Ende 2021 für E-Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro von 3000 auf 6000 Euro steigen. Dazu kommt eine Förderung der Hersteller. Die Koalition plant außerdem, zusätzlich 2,5 Milliarden Euro in den Ausbau des Ladenetzes für E-Autos zu stecken sowie für die Förderung von Forschung und Entwicklung etwa bei der Batteriezellfertigung.
Für Zukunftsinvestitionen der Hersteller und der Zulieferindustrie soll für die Jahre 2020 und 2021 ein "Bonus-Programm" in Höhe von zwei Milliarden Euro aufgelegt werden. Die Autobranche befindet sich in einem Umbruch hin zu alternativen Antrieben, dazu kommt der digitale Wandel.
Zu den Profiteuren des Pakets gehört die Elektromobilität. Käufer von E-Autos profitieren bis Ende 2021 von einer von 6000 auf 9000 Euro erhöhten Kaufprämie und einer Kfz-Steuerbefreiung bis 2030.
Stromkunden
Bürger und Unternehmen sollen bei den Stromkosten entlastet werden. Dafür soll die EEG-Umlage zur Förderung von Ökostrom-Anlagen ab 2021 durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden. Die Umlage droht vor dem Hintergrund der Corona-Krise stark anzusteigen.
Sie soll nun 2021 bei 6,5 Cent pro Kilowattstunde liegen und 2022 bei 6 Cent - derzeit liegt die Umlage, die Bürger über die Stromrechnung bezahlen, bei 6,76 Cent. Ohne Gegensteuern dürfte sie Experten zufolge im kommenden Jahr aber deutlich höher liegen.
Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen
Um die Potenziale eines gut regulierten, modernen und effizienten Kapitalmarkts zu nutzen und Deutschland als Standort für Investitionen in Zukunfts- und Wachstumsunternehmen zu stärken, werden die Möglichkeiten für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verbessern, sich an ihren Unternehmen zu beteiligen. Dabei werden wir auch auf die besondere Situation 3 von Startup-Unternehmen eingehen und eine für diese attraktive Möglichkeit der Mitarbeiterbeteilung schaffen.
Insolvenzrecht - Verkürzung der Entschuldungsverfahren
Die Corona-Pandemie kann dazu führen, dass viele Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten. Mit den zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen helfen wir den Unternehmen, Insolvenzen zu vermeiden. Wo dies trotz aller Anstrengungen nicht möglich ist, soll ein schneller Neustart nach einer Insolvenz erleichtert werden. Deshalb soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.
Förderung der Ausbildung
Der Lernerfolg von Auszubildenden soll auch in der Pandemie nicht gefährdet werden. KMU, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.
Die weiteren Maßnahmen und Themen können von Ihnen auch direkt im offiziellen Beschluss der Bundesregierung nachgelesen werden:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=8
Wir hoffen wir konnten Ihnen einen ersten Eindruck von den wichtigsten Themen vermitteln.
27. Mai 2020
Im April hatte die BAFA ein Förderprogramm herausgebracht, mit welchem Beratungsleistungen in Sachen Corona in Höhe von bis zu 4.000 Euro gefördert werden sollten. Leider wurde mehrfach von unseriösen Beratern versucht das Programm auszunutzen. Aufgrund dessen wurde das Förderprogramm nun mehr leider eingestellt.
Nähere Infos auch im folgenden Artikel der Süddeutschen Zeitung:
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/corona-hilfe-betrug-unternehmen-1.4907504
Nunmehr gab es die offizielle Bestätigung seitens der BAFA, dass das Programm eingestellt worden ist.
12. Mai 2020
Durch die Corona Krise gibt es in Deutschland so viel Kurzarbeit wie noch nie. Die Agentur für Arbeit meldet Ende April 10,1 Millionen Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit geschickt wurden. Doch welche Auswirkungen hat der Bezug von Kurzarbeitergeld, für den Arbeitnehmer, vor allem in Hinsicht auf seine private Steuer. Dies haben wir Ihnen in den folgenden Punkten erörtert und dargestellt.
Welche steuerlichen Auswirkungen hat eigentlich der Bezug von Kurzarbeitergeld?
Die Hilfe von der Agentur für Arbeit wird zwar steuerfrei ausbezahlt, jedoch unterliegt das Kurzarbeitergeld dem sogenannten „Progressionsvorbehalt“. Viele Kurzarbeiter sollten sich darauf einstellen, im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 zu erstellen und eventuell Steuern nachzuzahlen. Denn wer Entgeltersatzleistungen von mehr als 410€ im Jahr erhalten hat, ist verpflichtet eine Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt einzureichen. Dies gilt nicht nur für Arbeitslosengeld und KUG, sondern auch für Kranken- und Elterngeld.
Warum kann der Progressionsvorbehalt zu Steuernachzahlungen führen?
Als erstes wird bei der Berechnung des Steuersatzes das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Danach wird das Kurzarbeitergeld hinzugerechnet. Aus dieser Summe wird der neue Steuersatz ermittelt. Somit fällt der Steuersatz durch die KUG Zahlungen höher aus. Mit diesem Steuersatz wird dann das steuerpflichtige Einkommen besteuert. Der Progressionsvorbehalt kann also dazu führen, dass viele Arbeitnehmer im Jahr 2021 für das Jahr 2020 Steuern nachzahlen müssen.
Wie kann der Arbeitgeber finanzielle Nachteile abmildern?
Um die finanziellen Nachteile auszugleichen, die einem Arbeitnehmer durch das Kurzarbeitergeld entstehen, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zum KUG gewähren. Dieser ist bis zu 80 % des ausgefallenen Lohnes steuerpflichtig ABER dafür sozialversicherungsfrei.
Gibt es weitere Auswirkungen durch den Bezug von Kurzarbeitergeld?
Leider hat Kurzarbeitergeld auch eine Auswirkung auf die späteren Rentenbezüge. Die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen sich beim Bezug von Kurzarbeitergeld am Nettolohn. Die niedrigeren Beiträge führen später zu verringerten Rentenzahlungen.
08. Mai 2020
Die Bundesregierung hat am 6.5.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen.
Der Gesetzentwurf umfasst folgende Hilfsmaßnahmen:
Dem Vernehmen nach soll das Gesetz bereits in der nächsten Woche in erster Lesung im Bundestag beraten werden. Die 2./3. Lesung soll in der 22. KW folgen, sodass eine Verabschiedung durch den Bundesrat bereits im Juni 2020 möglich ist.
23. April 2020
Es gibt zwei positive Neuigkeiten:
Am Mittwoch, den 22.04.2020, saß die Bundesregierung zusammen und hat folgende Beschlüsse bekanntgegeben:
Anhebung des Kurzarbeitergeldes:
Das Kurzarbeitergeld soll für Angestellte, für die sich die Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert hat wie folgt angehoben werden:
Diese Regelung wird bis zum 31.12.2020 gelten.
Außerdem werden ab 01. Mai 2020 die Möglichkeiten für bereits bestehende Hinzuverdienste bei Kurzarbeit erweitert. Die Hinzuverdienstgrenze wird bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe möglich sein.
Vorübergehende Senkung des Umsatzsteuersatzes für Hotels und Gastronomie:
Die Umsatzsteuer für Speisen in Gaststätten wird am dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.
Bitte denken Sie unbedingt an die Umstellung auch in Ihrem Kassensystem!
21. April 2020
In den letzten Wochen haben die Bundesregierung und die einzelnen Länder umfangreiche Soforthilfe für Unternehmen an den Start gebracht.
Schwierig ist die aktuelle Zeit gerade auch für viele junge innovative StartUps.
Aus diesem Grunde hat die IFB Hamburg am gestrigen Montag ein neues weiteres Förderprogramm an den Start gebracht. Mit diesem Programm wird ein zusätzlicher, bedingt rückzahlbaren Zuschuss für innovative, wachstumsorientierte Startups aus Hamburg an, die infolge der Corona-Krise seit dem 11.03.2020 in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten sind, geschaffen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses sind sehr umfangreich, werden aber dennoch von vielen jungen und vor allem innovativen StartUps erfüllt. Ganz entscheidend ist die Thematik der Innovation. Diese muss zwingend vorliegen!
Bitte prüfen Sie daher die folgenden Voraussetzungen:
Antragsberechtigt bei der Hamburger Corona Soforthilfe - Modul für innovative Startups (HCS InnoStartup) sind innovative, wachstumsorientierte Startups, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
Wie hoch fällt die Förderung aus?
Die Förderung wird als pauschaler, bedingt-rückzahlbarer Zuschuss zusätzlich zu normalen Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) gewährt. Die Höhe der Förderung ist gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten (VZÄ).
Wann ist der Zuschuss zurückzuzahlen:
Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, wenn der Zuwendungsempfänger innerhalb von 10 Jahren nach Gewährung der Förderung seinen Status als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) infolge des Erwerbs von 25 % oder mehr der Geschäftsanteile oder der Stimmrechte durch ein Nicht-KMU verliert oder ein Exit (siehe Förderrichtlinie für detailliertere Definition) erfolgt. In diesen Fällen sind die Fördermittel in einer Summe zurückzuzahlen, zzgl. einer jährlichen Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz rückwirkend ab dem Tag der Gewährung der Förderung.
Lassen Sie uns gerne gemeinsam prüfen, ob Sie antragsberechtigt sind. Der Antrag kann auf folgender Internetseite gestellt werden:
https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs-innostartup
17. April 2020
Die Bundesregierung hat die Maßnahmen zur Auflockerung nach Corona bekanntgegeben.
Im Zuge der gesamten Gesetzgebungsmaßnahmen hat der Staat auch wichtige Änderungen im Bereich des Lohnsteuer- und Arbeitsrecht vorgenommen, die nicht nur für Corona betroffene relevant sind, sondern für alle Unternehmen gelten.
Folgende wichtige Neuigkeiten sind zu berücksichtigen:
Bei Fragen zur Umsetzung melden Sie sich jederzeit gerne bei uns.
14. April 2020
Es vergeht kein Tag, in dem nicht ein Corona-Förderprogramm geändert oder neu aufgelegt wird. Was gestern galt, kann morgen Makulatur sein.
Am Mittwoch (15.04) können die KfW-Schnellkredite bei Ihrer Hausbank beantragt werden.
KfW-Schnellkredite
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab dem 15.04. den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Die wichtigsten Fakten
Liquiditätsplanung
Am Ostermontag hat die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina Ihre Empfehlungen zu einem möglichen "Start" nach Corona bekanntgegeben. So wird am morgigen Mittwoch die Bundesregierung über das weitere Vorgehen beratschlagen. Es kann zu hoffen sein, dass die Einschränkungen für die Wirtschaft langsam wieder aufgehoben werden. Damit Sie sich hier gut aufstellen und wieder operativ an den Start gehen können, sollten Sie unbedingt vorab ein gute Liquiditätsplanung vornehmen.
Zu diesem Thema haben wir ein kleines einfaches Video aufgenommen. Wir würden uns freuen, wenn Sie das Video bei Gefallen teilen. Das Video finden Sie bei Youtube unter:
https://youtu.be/y9y2YwPSfxQ
6. April 2020
Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Wirtschaftsminister Peter Altmaier haben verkündet, dass sog. Schnellkredite kommen werden.
Schnellkredite
Die Bundesregierung hat die Erleichterungen für den Mittelstand bekräftigt, damit kleinere Firmen in der Coronakrise schneller an dringend benötigte Hilfskredite kommen. Banken müssten künftig nicht mehr prüfen, ob die Unternehmen als Kreditnehmer eine wirtschaftliche Perspektive hätten, sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz am Montag in Berlin.
Der Staat übernehme das Ausfallrisiko bei Krediten in Höhe von bis zu 800.000 Euro komplett.
Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
Bonuszahlungen
Darüber hinaus anbei noch eine Information zu möglichen steuerfreien Bonuszahlungen:
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Regelung angekündigt, dass solche Zahlungen bis zu 1.500 Euro in diesem Jahr steuerfrei sind. Damit sollen diese Zahlungen zu 100 % bei den Mitarbeitern ankommen.
Eine Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen (z.B. die sog. „systemrelevanten Berufe“) soll es dabei nicht geben.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren.
Dazu zählt beispielsweise auch ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Derzeit ist der Informationsstand dazu von Freitag, den 3. April 2020. Sobald neue Informationen vorliegen, insbesondere ein hierzu angekündigtes Schreiben des BMF mit den konkreten Verfahrensvorschriften, werden wir Sie wieder informieren.
Wir empfehlen Ihnen daher, von sich aus diese Förderung noch nicht mit Ihren Mitarbeitern zu erörtern und bei Rückfragen der Mitarbeiter selbst, auf das o.a. ausstehende Schreiben des BMF zu verweisen.
Erst wenn die Regelungen entsprechend umgesetzt ist, kann die Auszahlung an die Mitarbeiter erfolgen.
3. April 2020
Nachdem die einzelnen Bundesländer und der Bund erste Hilfspakete mit Zuschüsse aufgestellt haben, haben wir in den letzten Tage viele Telefonate mit der BAFA geführt.
Bisher konnte Unternehmensberatung durch die BAFA gefördert werden. Diese Förderung unterlag einem komplizierten Antragsverfahren und war nur mit Erfüllung umfangreicher Punkte gegeben. Bisher musste auch noch vorab ein Gespräch vorab mit der BAFA geführt werden.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat mit sofortiger Wirkung (zum 3. April 2020) eine neues wichtiges Modul eingeführt.
Was ist hier die Besonderheit:
Beratungsleistungen können mit einem Zuschuss in Höhe von 100%, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten gefördert werden (Vollfinanzierung). Lediglich die Umsatzsteuer muss vom Unternehmen bezahlt werden.
Dies hat zur Konsequenz, dass alle Leistungen die unter anderem wir als Ihr Steuerberater an Sie erbringen förderungsfähig und somit in voller Höhe bezuschusst werden.
Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können ab dem 3. April 2020 bis spätestens zum 31. Dezember 2020 gestellt werden
Damit eine Förderung möglich ist, müssen wir als Berater einen Beratungsbericht erstellen, in welchem wir die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit der "Corona-Krise" auf Ihr Unternehmen und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen nachvollziehbar darstellen.
Damit die Förderung bzw. der 100 %ige Zuschuss gewährt wird, bitten wir Sie den Antrag auf Förderung auf der Webseite der BAFA zu stellen. Hier kommen Sie zum Antrag:
https://fms.bafa.de/BafaFrame/unternehmensberatung
Hinweise zum Ausfüllen des Antrages:
Gerne stehen wir Ihnen beim Ausfüllen des Antrages jederzeit zur Verfügung.
Bitte teilen Sie uns mit, sobald Sie den Antrag ausgefüllt und abgesendet haben. Binnen der kommenden 1-2 Wochen sollten Sie hier dann einen entsprechenden Bewilligungsbescheid von der BAFA erhalten.
Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie diesen Antrag ausfüllen, so dass Sie auch hier von diesem bisher noch nicht stark verbreiteten Zuschuss vollständig profitieren können.
3. April 2020
Die IFB Hamburg hat erneut die FAQs geändert.
Wir bitten Sie, diese weiterhin zu beachten. Demnach liegt ein Liquiditätsengpass nunmehr nach folgender Definition vor:
https://www.ifbhh.de/api/services/document/2157
So wird nunmehr zwischen Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern und mit mehr als 10 Mitarbeiterin differenziert:
Bis 10 Mitarbeitern
Fazit:
Das Bankguthaben ist nicht mehr komplett ausschlaggebend! Somit kann auch bei verfügbarer Liquidität ein Antrag gestellt werden, sofern Sie von den Auswirkungen von Corona betroffen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie über ein hohe Reserve verfügen, mit welcher Sie die kommenden Monate "problemlos" auskommen.
Mit mehr als 10 Mitarbeitern
Fazit:
Hier ist das Bankguthaben weiterhin zu berücksichtigen bei der Berechnung des Engpasses.